Mehr als zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung bewahrheitet sich denn auch, dass eine Einigung ausgeschlossen ist, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsstandpunkt festhält und keinerlei Anzeichen für eine Vereinbarung ausgemacht werden können. Gerade in Anbetracht einer derart umstrittenen Ausgangslage unter den Nachbarn und mit Blick darauf, dass die in der Nebenbestimmung verlangte Einigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert einem angemessenen Zeitrahmen als realisierbar erscheint, erweist sich eine solche Nebenbestimmung als nicht geeignet, die Verweigerung einer Baubewilligung zu verhindern. 4.4. 4.4.1. Unter dem Titel Kosten hat die Vorinstanz in Ziff.