Folglich setzt eine hinreichende Erschliessung die Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit der Beschwerdeführerin und damit die Begründung und Eintragung eines Wegrechts im Grundbuch voraus. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits im Baubewilligungsverfahren aufgrund ihrer Einsprache deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen wird, eine entsprechende privatrechtliche Regelung somit nicht erwartet werden darf. Es stand damit bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung fest, dass die Vereinbarung eines Wegrechts zwischen den Prozessparteien kaum je zustande kommen wird.