4.3.3. Da – wie in E. 4.2.1 ausgeführt – die tatsächliche und rechtliche Erschliessung eines Baugrundstücks (oder wie vorliegend die in Frage stehenden Teile davon) eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung ist und im Zeitpunkt ihrer Erteilung hinreichend sichergestellt sein muss, ist fraglich, inwiefern ihr Fehlen mit einer Nebenbestimmung – welche das tatsächliche Bestehen der Erschliessung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt – substituiert werden kann (hierauf deuten jedenfalls die Formulierungen in E. 2.3 des BGer-Entscheids 1C_163/2016 vom 8.7.2016 sowie E. 1.5 des BGer-Entscheids 1C_236/2010 vom 16.7.2010 hin).