Demnach muss der Erlass einer Nebenbestimmung dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen. Allerdings ist nicht notwendig, dass die Nebenbestimmung ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen ist. Wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse hervorgehen (BGer-Urteil 1C_750/2013 vom 28.4.2014 E. 3.1). Sie dürfen jedoch nicht sachfremd sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 926).