zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 207 vom 9.8.2013 E. 5.1). Denn das Prinzip der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gilt auch für Nebenbestimmungen. Auflagen und Bedingungen, die völlig ausserhalb des Gesetzeszwecks liegen, sind mithin unzulässig (BGE 117 Ib 172 E. 3). Gleiches gilt in der Regel für Nebenbestimmungen, die nicht sachbezogen sind, d.h. in keinem sachlichen Zusammenhang zum Prüfungsgegenstand der Hauptanordnung stehen (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 448). Demnach muss der Erlass einer Nebenbestimmung dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen.