4.3. 4.3.1. Nachdem feststeht, dass zum einen die geplante Garage mit Vor- und Wendeplatz aufgrund der Tatsache, wonach sie nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin mit der K.________-Strasse verbunden werden kann und hierfür kein Wegrecht besteht, weder rechtlich noch tatsächlich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung erschlossen ist und andererseits total mindestens zwei zusätzliche Abstellplätze in Ermangelung bestehender Möglichkeiten auf dem Baugrundstück für die Errichtung des Wohnhauses unabdingbar sind, stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung für die geplanten Bauten gleichwohl erteilt werden kann, wenn die besagten Erschliessungsmängel mit einer Nebenbestimmung behoben