Im Übrigen gebietet es der Rechtsgrundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids, dass eine teilweise Bewilligung des Bauprojekts nur dann zulässig ist, wenn der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann. Dies bedingt, dass die beiden Teile des Projekts ohne deren Veränderung klar voneinander getrennt werden können (BGer-Urteile 1C_163/2016 vom 8.7.2016 E. 2.5 und 1C_350/2014 vom 13.10.2015 E. 2.5). Dies ist indes vorliegend nicht möglich, da das Wohnhaus – wie gezeigt – ohne Garage und Abstellplatz nicht hinreichend erschlossen ist und damit nicht getrennt von diesen beurteilt werden kann.