Diese dienen bereits als Pflichtabstellplätze gemäss Art. 7 Abs. 1 Parkplatzreglement für das bestehende Wohnhaus und können daher nicht mehr als Pflichtabstellplätze für das geplante Einfamilienhaus zur Verfügung stehen. Die Erschliessung des geplanten Einfamilienhauses kann damit weder mit den dem bestehenden Einfamilienhaus dienenden zwei Garagenplätzen begründet werden, noch mit den nicht als Abstellplätze geltenden beiden bestehenden Garagenvorplätzen. Das geplante Einfamilienhaus kann daher nicht ohne eigene Garage oder anderweitige Abstellplätze errichtet werden, nachdem hierfür gemäss § 93 StrG i.V.m.