Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner verkennen jedoch, dass heute nicht vier rechtlich ausreichende Abstellplätze bestehen, sondern nur zwei. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Begriffsdefinition in Art. 2 Parkplatzreglement, nachdem dort festgehalten wird, dass Garagenvorplätze und Wendeplätze nicht als Abstellplätze gelten. Die bestehenden beiden Garagenvorplätze auf dem Baugrundstück sind daher keine Abstellplätze im Sinn des Parkplatzreglements, mithin lediglich die beiden Garagenplätze als Abstellplätze zur Verfügung stehen.