Mit derselben Argumentation erachten auch die Beschwerdegegner die Erschliessung des geplanten Wohnhauses als gegeben. Diese Feststellungen sind insoweit richtig, als dass für das bestehende Einfamilienhaus zwei Abstellplätze ausreichend sind und auch das geplante Wohnhaus – wie in E. 4.2.3 festgestellt – gemäss der zitierten kommunalen Regelung zwei Abstellplätze benötigt, mithin mindestens vier Abstellplätze erforderlich sind. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner verkennen jedoch, dass heute nicht vier rechtlich ausreichende Abstellplätze bestehen, sondern nur zwei.