Ungeachtet der festgestellten fehlenden rechtlichen Erschliessung der geplanten Garage sowie des Wendeplatzes hat der Gemeinderat D.________ die Baubewilligung zumindest für das geplante Einfamilienhaus gleichwohl ohne Einschränkungen erteilt, da er – wie erwähnt – die diesbezügliche Erschliessung dadurch als gegeben ansah, dass die vorhandenen Abstellplätze für das bestehende Einfamilienhaus auch für das geplante Wohnhaus genügten, nachdem zwei Garagen- und zwei Aussenabstellplätze bestehen würden. Mit derselben Argumentation erachten auch die Beschwerdegegner die Erschliessung des geplanten Wohnhauses als gegeben.