Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die geplante Ausfahrt von der geplanten Garage nur einen sehr kleinen Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin beanspruchen soll, nachdem die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit nicht vom Umfang der Beanspruchung abhängt. Es ergibt sich somit, dass die geplante Garage mit Vor- und Wendeplatz in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen ist, da die Zufahrt auf die K.________-Strasse als nächste öffentliche Strasse nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin möglich ist und kein hierfür notwendiges Wegrecht besteht, nachdem feststeht, dass das im Grundbuch zugunsten des Baugrundstücks und zulasten des Grundstücks der