Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner liegt für diese Erschliessung jedoch kein Wegrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin vor, was diese denn auch entschieden in Abrede stellt. Es trifft zwar zu, dass für das bereits bestehende Einfamilienhaus mit Garage und Vorplatz der Beschwerdegegner ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag und damit auch ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht vorliegt, diese bereits bestehenden Gebäude somit rechtlich und tatsächlich erschlossen sind. Hieraus darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die Erschliessung der geplanten und vorliegend in Frage stehenden Gebäude geschlossen werden.