Es bestehe gemäss Dienstbarkeitsvertrag ein Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdeführerin, welches das gesamte Grundstück umfasse. Die Beschwerdegegner könnten daher ihr Grundstück von jedem Punkt des Grundstücks der Beschwerdeführerin aus erschliessen. 4.2. 4.2.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugelände erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RPG; § 195 Abs. 1 PBG; BGE 131 II 72 E. 3.4, 117 Ib 308 E. 4).