im Baubewilligungsentscheid, dass eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 5'200.-- für die auf dem Baugrundstück nicht realisierbaren zwei Autoabstellplätze dann zu bezahlen ist, wenn die Garage nicht erstellt werden kann. 4.1.3. Die Beschwerdegegner gehen im Wesentlichen davon aus, dass das Baugrundstück vollumfänglich erschlossen sei. Es seien bereits heute zwei Garagenplätze und zwei Vorplätze vorhanden, weshalb das Bauprojekt auch ohne zusätzliche Garage bewilligt werden könne. Es bestehe gemäss Dienstbarkeitsvertrag ein Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdeführerin, welches das gesamte Grundstück umfasse.