fest, dass aufgrund der privatrechtlichen Situation die geplante Garage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genügend erschlossen sei. Im Rechtsspruch verfügt die Vorinstanz zum Thema Erschliessung, dass die Ein- und Ausfahrt in die geplante Garage unter der Voraussetzung bewilligt wird, dass die privatrechtlichen Belange betreffend der Stützmauer, auf die gesamte Einfahrtsbreite, geregelt werden. Schliesslich verfügt der Gemeinderat D.________ im Baubewilligungsentscheid, dass eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 5'200.-- für die auf dem Baugrundstück nicht realisierbaren zwei Autoabstellplätze dann zu bezahlen ist, wenn die Garage nicht erstellt werden kann.