Die Baubewilligung müsse daher in Ermangelung der Erschliessung verweigert werden. 4.1.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass für die Umsetzung des Bauvorhabens mindestens zwei Abstellplätze auf privatem Grund zur Verfügung stehen müssten. Diese Voraussetzung sei bereits heute gegeben, weshalb das Gesuch auch dann bewilligt werden könne, wenn der geplante Garagenanbau wegen Verletzung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Sodann hält der Gemeinderat D.________ fest, dass aufgrund der privatrechtlichen Situation die geplante Garage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genügend erschlossen sei.