Aus den Erwägungen: 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Baubewilligungsentscheid vor, es fehle beim in Frage stehenden Bauprojekt an der hinreichenden Erschliessung. Gemäss § 93 Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) müssten auf dem Baugrundstück für den Neubau zwingend Abstellflächen für Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht auf diese Abstellflächen seien vorliegend nicht gegeben, weshalb keine Ersatzabgabe verfügt werden dürfe. Die Baubewilligung müsse daher in Ermangelung der Erschliessung verweigert werden.