unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (Postaufgabe: 3.7.2015) schloss der Gemeinderat D.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des zweiten Rechtschriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2015 wurde den Beschwerdegegnern zugestellt. C. Mit Entscheid des Gemeinderats D.________ vom 7. Juli 2016 wurde eine von B.________ und C.________ beantragte Abänderung der Zufahrt und des Garagengeschosses bewilligt.