den Neubau eines zusätzlichen Einfamilienhauses auf dem besagten Baugrundstück. Das Bauvorhaben lag vom 4. bis zum 23. Dezember 2014 öffentlich auf. Innert dieser Frist reichte unter anderem A.________ Einsprache ein. Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 bewilligte der Gemeinderat D.________ den beantragten Neubau unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.________ hiess er teilweise gut. Die übrigen Einsprachen wurden abgewiesen. B. Am 1. Juni 2015 reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid vom 7. Mai 2015 ein und stellte folgende Anträge: "Der Entscheid des Gemeinderates dd. 7. Mai 2015 betreffend Baubewilligung Neubau Einfamilienhaus I.__