{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-156_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10923", "Checksum": "a1cc280ac6daa83e76a815aaa8060cee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:58", "Checksum": "60fd9f7817437b363f02ff8111194d31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156\nRegeste:\nErschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht\n\n Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nur in beschränktem Umfang oder gar nicht zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in Art. 5 Parkplatzreglement genannten (verkehrstechnischen, feuerpolizeilichen, wohnhygienischen oder raumplanerischen) Gründe der Erstellung entgegenstehen. 4.4.3. Der Gemeinderat D.________ hat in seinem Baubewilligungsentscheid nicht begründet, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für die Erhebung einer Ersatzabgabe erfüllt sein sollen und damit auf die Erstellung der geplanten Garage mit Wendeplatz verzichtet werden darf. Auch in seiner Vernehmlassung wird keine entsprechende Begründung nachgeholt. Auch die Beschwerdegegner begründen die Möglichkeit einer Ersatzabgabe weder in der Vernehmlassung noch in der Duplik. Gründe für eine Ersatzabgabe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die örtlichen Verhältnisse lassen die Erstellung von zwei Abstellplätzen ohne Weiteres zu. Eine entsprechende Parkanlage wurde denn auch geplant und deren Bewilligung anbegehrt. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten für die Abstellplätze unzumutbar sein sollen. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern einer der in Art. 5 Parkplatzreglement aufgeführten Gründe gegeben sein soll. Es ergibt sich somit, dass vorliegend keine Gründe für eine Ersatzabgabe vorliegen. Vielmehr müssen die in Art. 7 Parkplatzreglement vorgesehenen Abstellplätze erstellt und können nicht durch eine solche Abgabe substituiert werden. 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Garage mit Abstellplatz auf dem Grundstück der Beschwerdegegner nicht erstellt werden kann, da sie in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht erschlossen ist. Hierfür fehlt es an einem entsprechenden Wegrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Damit gilt auch das geplante Wohnhaus als nicht erschlossen, nachdem die bestehende Garage resp. der Garagenvorplatz nicht dazu dienen kann. Eine Trennung dieser beiden Teilprojekte ist nicht möglich. Die Heilung der fehlenden Erschliessung durch eine Nebenbestimmung ist vorliegend nicht statthaft, da von Vornherein klar war, dass diese nicht nachgeholt werden kann, weil die Beschwerdeführerin einem Wegrecht ihre Zustimmung verweigern wird. Schliesslich kann die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen nicht durch eine Ersatzabgabe substituiert werden, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem geplanten Bauprojekt fehlt es damit an der hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Erschliessung, weshalb die Baubewilligung verweigert werden muss. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Der Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats D.________ vom 7. Mai 2015 ist damit aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwiefern die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe gegen die Bewilligung des streitgegenständlichen Bauprojekts begründet waren. 5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] |"}