{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-156_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10923", "Checksum": "a1cc280ac6daa83e76a815aaa8060cee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.03.2018 7H 15 156\nRegeste:\nErschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht\n\n Interesse hervorgehen (BGer-Urteil 1C_750/2013 vom 28.4.2014 E. 3.1). Sie dürfen jedoch nicht sachfremd sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 926). 4.3.3. Da – wie in E. 4.2.1 ausgeführt – die tatsächliche und rechtliche Erschliessung eines Baugrundstücks (oder wie vorliegend die in Frage stehenden Teile davon) eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung ist und im Zeitpunkt ihrer Erteilung hinreichend sichergestellt sein muss, ist fraglich, inwiefern ihr Fehlen mit einer Nebenbestimmung – welche das tatsächliche Bestehen der Erschliessung auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt – substituiert werden kann (hierauf deuten jedenfalls die Formulierungen in E. 2.3 des BGer-Entscheids 1C_163/2016 vom 8.7.2016 sowie E. 1.5 des BGer-Entscheids 1C_236/2010 vom 16.7.2010 hin). Die Beantwortung dieser Frage kann indes vorliegend offen gelassen werden, nachdem – wie sogleich zu zeigen sein wird (E. 4.3.4) – eine solche Nebenbestimmung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten die notwendige Erschliessung nicht sicherstellen kann. 4.3.4. Eine Nebenbestimmung zur Sicherstellung der Erschliessung setzt selbstredend voraus, dass mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, dass die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung fehlende Erschliessung innerhalb nützlicher Frist resp. zumindest innerhalb der Gültigkeitsfrist der Baubewilligung doch noch erreicht werden kann, andernfalls die Erteilung der Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung keinen Sinn ergeben würde. Jedenfalls ist vorauszusetzen, dass sich aufgrund sämtlicher Gegebenheiten im Zeitpunkt der Prüfung der Baubewilligung die Momente dergestalt verdichten, dass mit einer nachträglichen Erschliessung gerechnet werden darf. Hierzu ergibt sich vorliegend, dass aufgrund der geografischen Lage des Baugrundstücks eine Erschliessung mit Fahrzeugen auf die nächstgelegene K.________-Strasse nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgen kann. Hierfür besteht – wie eingehend dargelegt und wovon auch die Vorinstanz ausgeht – keine hinreichende privatrechtliche Regelung, die es den Beschwerdegegnern erlauben würde, von der geplanten Garage mit Wendeplatz über das Grundstück der Beschwerdeführerin auf die besagte öffentliche Strasse zu fahren. Folglich setzt eine hinreichende Erschliessung die Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit der Beschwerdeführerin und damit die Begründung und Eintragung eines Wegrechts im Grundbuch voraus. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits im Baubewilligungsverfahren aufgrund ihrer Einsprache deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einer solchen Vereinbarung nicht zustimmen wird, eine entsprechende privatrechtliche Regelung somit nicht erwartet werden darf. Es stand damit bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung fest, dass die Vereinbarung eines Wegrechts zwischen den Prozessparteien kaum je zustande kommen wird. Die Beschwerdegegner bringen denn bezeichnenderweise in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2017 auch keinerlei Momente vor, welche darauf hindeuten würden, dass eine entsprechende Einigung mit der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können. Folglich durfte auch die Vorinstanz nicht damit rechnen, dass die rechtliche Erschliessung nachträglich noch erfolgen wird. Es war demnach nicht rechtens, die Baubewilligung mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu erteilen. Mehr als zwei Jahre nach Erteilung der Baubewilligung bewahrheitet sich denn auch, dass eine Einigung ausgeschlossen ist, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsstandpunkt festhält und keinerlei Anzeichen für eine Vereinbarung ausgemacht werden können. Gerade in Anbetracht einer derart umstrittenen Ausgangslage unter den Nachbarn und mit Blick darauf, dass die in der Nebenbestimmung verlangte Einigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert einem angemessenen Zeitrahmen als realisierbar erscheint, erweist sich eine solche Nebenbestimmung als nicht geeignet, die Verweigerung einer Baubewilligung zu verhindern. 4.4. 4.4.1. Unter dem Titel Kosten hat die Vorinstanz in Ziff. 12.7 des Rechtsspruchs der angefochtenen Baubewilligung verfügt, dass eine einmalige Ersatzabgabe von Fr. 5'200.-- zu leisten ist, wenn die Garage nicht wie geplant realisiert werden kann. Die Vorinstanz hat damit entschieden, dass das Wohnhaus gleichwohl realisiert werden kann, wenn die notwendigen Abstellplätze gemäss § 93 StrG i.V.m. Art. 7 Parkplatzreglement nicht realisiert werden, weil diese nicht hinreichend erschlossen werden können. Diesfalls soll die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen durch eine Ersatzabgabe substituiert werden. 4.4.2. Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 StrG genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten, sofern die Gemeindevorschriften dies vorsehen (§ 95 Abs. 1 StrG). Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen ist grundsätzlich in Realerfüllung zu leisten, wobei auf diese verzichtet werden kann, wenn sie für den Baupflichtigen wegen der örtlichen Verhältnisse objektiv gar nicht möglich ist (LGVE 2011 II Nr. 8 E. 5b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 2010 335 vom 18.10.2011 E. 7). Die Gemeinde D.________ sieht in Art. 12 Parkplatzreglement eine Ersatzabgabe vor, wenn die örtlichen"}