{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-156_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10923", "Checksum": "a1cc280ac6daa83e76a815aaa8060cee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.03.2018 7H 15 156\nRegeste:\nErschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht\n\n Garagenplätze als Abstellplätze zur Verfügung stehen. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz bestehen heute aufgrund der klaren kommunalen Rechtslage auf dem Baugrundstück demgemäss lediglich zwei Abstellplätze. Diese dienen bereits als Pflichtabstellplätze gemäss Art. 7 Abs. 1 Parkplatzreglement für das bestehende Wohnhaus und können daher nicht mehr als Pflichtabstellplätze für das geplante Einfamilienhaus zur Verfügung stehen. Die Erschliessung des geplanten Einfamilienhauses kann damit weder mit den dem bestehenden Einfamilienhaus dienenden zwei Garagenplätzen begründet werden, noch mit den nicht als Abstellplätze geltenden beiden bestehenden Garagenvorplätzen. Das geplante Einfamilienhaus kann daher nicht ohne eigene Garage oder anderweitige Abstellplätze errichtet werden, nachdem hierfür gemäss § 93 StrG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Parkplatzreglement zwei solche notwendig sind und diese nicht bereits anderweitig bestehen. Im Übrigen gebietet es der Rechtsgrundsatz der Einheit des baurechtlichen Entscheids, dass eine teilweise Bewilligung des Bauprojekts nur dann zulässig ist, wenn der bewilligte Teil des Baubegehrens unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann. Dies bedingt, dass die beiden Teile des Projekts ohne deren Veränderung klar voneinander getrennt werden können (BGer-Urteile 1C_163/2016 vom 8.7.2016 E. 2.5 und 1C_350/2014 vom 13.10.2015 E. 2.5). Dies ist indes vorliegend nicht möglich, da das Wohnhaus – wie gezeigt – ohne Garage und Abstellplatz nicht hinreichend erschlossen ist und damit nicht getrennt von diesen beurteilt werden kann. Eine Bewilligung des Wohnhauses ohne die geplante Garage und den Wendeplatz ist daher auch unter diesem Aspekt nicht möglich. 4.3. 4.3.1. Nachdem feststeht, dass zum einen die geplante Garage mit Vor- und Wendeplatz aufgrund der Tatsache, wonach sie nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin mit der K.________-Strasse verbunden werden kann und hierfür kein Wegrecht besteht, weder rechtlich noch tatsächlich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung erschlossen ist und andererseits total mindestens zwei zusätzliche Abstellplätze in Ermangelung bestehender Möglichkeiten auf dem Baugrundstück für die Errichtung des Wohnhauses unabdingbar sind, stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung für die geplanten Bauten gleichwohl erteilt werden kann, wenn die besagten Erschliessungsmängel mit einer Nebenbestimmung behoben werden können. Entsprechend ist der Gemeinderat D.________ verfahren, indem er die Garage mit Vor- und Wendeplatz unter der Nebenbestimmung genehmigt hat, dass die privatrechtlichen Hindernisse der Erschliessung beseitigt werden können. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. 4.3.2. Nebenbestimmungen – wie Auflagen und Bedingungen – gestalten die in Verfügungen geregelten Rechte und Pflichten näher aus, indem sie die Voraussetzungen ihrer Wahrnehmung verdeutlichen bzw. konkretisieren. Nebenbestimmungen fallen vor allem bei Nutzungsweisen in Betracht, die je nach ihrer näheren Ausgestaltung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind dabei das Mittel, um allfällige gesetzeswidrige Auswirkungen einer Bewilligung zu verhindern (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 89 vom 15.2.2011 E. 4b; zum Ganzen: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N 90). Obwohl der Terminus \"Nebenbestimmung\" darauf schliessen lassen könnte, dass lediglich Nebenpunkte der Verfügung betroffen sein sollen, berühren zusätzliche Anordnungen oftmals wichtige Regelungen in der Verfügung und werden daher als einzelne separate Ziffern des Rechtsspruchs von der entscheidenden Behörde verfügt, damit sie vom Hauptinhalt der Verfügung unterschieden werden können (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 270). Nebenbestimmungen spielen bei der Erteilung von Bewilligungen eine bedeutende Rolle. Sie sind gerechtfertigt, falls die Bewilligung ohne Nebenbestimmung verweigert werden müsste. Auf diese Weise dient die Verbindung der Verfügung mit einer Nebenbestimmung dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Bewilligung wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme – die Erteilung der Bewilligung in Verbindung mit einer sach- und zweckmässigen Nebenbestimmung – angeordnet, sofern das Gesetzmässigkeitsprinzip dies zulässt (vgl. dazu auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 907; zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 12 207 vom 9.8.2013 E. 5.1). Denn das Prinzip der Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) gilt auch für Nebenbestimmungen. Auflagen und Bedingungen, die völlig ausserhalb des Gesetzeszwecks liegen, sind mithin unzulässig (BGE 117 Ib 172 E. 3). Gleiches gilt in der Regel für Nebenbestimmungen, die nicht sachbezogen sind, d.h. in keinem sachlichen Zusammenhang zum Prüfungsgegenstand der Hauptanordnung stehen (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 448). Demnach muss der Erlass einer Nebenbestimmung dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen. Allerdings ist nicht notwendig, dass die Nebenbestimmung ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen ist. Wo eine solche ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen"}