{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-156_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10923", "Checksum": "a1cc280ac6daa83e76a815aaa8060cee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.03.2018 7H 15 156\nRegeste:\nErschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht\n\n der Auffassung der Beschwerdegegner liegt für diese Erschliessung jedoch kein Wegrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin vor, was diese denn auch entschieden in Abrede stellt. Es trifft zwar zu, dass für das bereits bestehende Einfamilienhaus mit Garage und Vorplatz der Beschwerdegegner ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag und damit auch ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht vorliegt, diese bereits bestehenden Gebäude somit rechtlich und tatsächlich erschlossen sind. Hieraus darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die Erschliessung der geplanten und vorliegend in Frage stehenden Gebäude geschlossen werden. Die Beschwerdegegner verkennen denn auch, dass das entsprechende Wegrecht lediglich für die bestehenden Bauten gilt und nicht für das nun geplante Einfamilienhaus mit Garage, welches an anderer Stelle erschlossen werden soll. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das für die damalige Errichtung der bestehenden Gebäude der Beschwerdegegner vereinbarte und eingetragene Wegrecht generell auch für künftige Erschliessungen an anderer Stelle des in Frage stehenden Baugrundstücks gelten soll. Solche Momente werden denn auch von den Beschwerdegegnern nicht vorgetragen. Vielmehr ist bei der Errichtung eines Wegrechts für die Erschliessung eines aufgrund seiner Lage, Beschaffenheit und Grösse typischen Einfamilienhausgrundstücks wie das vorliegende in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieses nur für einen und nicht mehrere Zufahrtswege gelten soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die geplante Ausfahrt von der geplanten Garage nur einen sehr kleinen Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin beanspruchen soll, nachdem die Notwendigkeit einer Dienstbarkeit nicht vom Umfang der Beanspruchung abhängt. Es ergibt sich somit, dass die geplante Garage mit Vor- und Wendeplatz in öffentlich-rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen ist, da die Zufahrt auf die K.________-Strasse als nächste öffentliche Strasse nur über das Grundstück der Beschwerdeführerin möglich ist und kein hierfür notwendiges Wegrecht besteht, nachdem feststeht, dass das im Grundbuch zugunsten des Baugrundstücks und zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin bestehende Wegrecht nur für die bereits heute vorhandene Garage (Gebäude Nr. H.________) im Grundbuch eingetragen ist. Die fehlende Erschliessung der geplanten Bauten und Anlagen hat denn bereits auch die Vorinstanz festgestellt. Gegen diese Feststellung bringen die Beschwerdegegner denn auch keine substantiellen Einwände vor. Dabei vermag insbesondere auch das in den Eingaben vom 23. Dezember 2017 und 1. Februar 2018 neu vorgebrachte Argument, dass es im Jahre 1888/89 dem Willen des Gemeinderats D.________ und den damaligen Grundeigentümern entsprochen habe, wonach das Grundstück Nr. E.________, GB D.________, einen direkten 3,80 m breiten Zugang in die K.________-Strasse erhalten soll, was aus (…) klar hervorgehe, nicht zu überzeugen. Zum einen geht aus den zitierten Plänen mitnichten hervor, dass das Grundstück Nr. E.________ der Beschwerdegegner einen direkten Zugang zur K.________-Strasse erhalten soll. Dies war denn im Zeitpunkt der Erstellung des bestehenden Einfamilienhauses der Beschwerdegegner auch gar nicht erforderlich und damit auch nicht Thema, liegt doch ihre Garage an einem anderen Ort und wird mit Hilfe eines Fahrwegrechts über die Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführerin hinreichend erschlossen. Weshalb daher in den Jahren 1988/89 ein Wille zur direkten Erschliessung des Grundstücks Nr. E.________ in die K.________-Strasse hätte bestehen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zum anderen können selbstredend auch die Grenzen des Grundstücks Nr. E.________ nicht mittels genehmigten Bauplänen verändert werden. Vielmehr sind und bleiben die massgeblichen Grundbuchpläne verbindlich. Aus diesen geht entgegen dem Ansinnen der Beschwerdegegner hervor, dass gerade keine direkte Zufahrtsmöglichkeit in die K.________-Strasse besteht. 4.2.5. Ungeachtet der festgestellten fehlenden rechtlichen Erschliessung der geplanten Garage sowie des Wendeplatzes hat der Gemeinderat D.________ die Baubewilligung zumindest für das geplante Einfamilienhaus gleichwohl ohne Einschränkungen erteilt, da er – wie erwähnt – die diesbezügliche Erschliessung dadurch als gegeben ansah, dass die vorhandenen Abstellplätze für das bestehende Einfamilienhaus auch für das geplante Wohnhaus genügten, nachdem zwei Garagen- und zwei Aussenabstellplätze bestehen würden. Mit derselben Argumentation erachten auch die Beschwerdegegner die Erschliessung des geplanten Wohnhauses als gegeben. Diese Feststellungen sind insoweit richtig, als dass für das bestehende Einfamilienhaus zwei Abstellplätze ausreichend sind und auch das geplante Wohnhaus – wie in E. 4.2.3 festgestellt – gemäss der zitierten kommunalen Regelung zwei Abstellplätze benötigt, mithin mindestens vier Abstellplätze erforderlich sind. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner verkennen jedoch, dass heute nicht vier rechtlich ausreichende Abstellplätze bestehen, sondern nur zwei. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Begriffsdefinition in Art. 2 Parkplatzreglement, nachdem dort festgehalten wird, dass Garagenvorplätze und Wendeplätze nicht als Abstellplätze gelten. Die bestehenden beiden Garagenvorplätze auf dem Baugrundstück sind daher keine Abstellplätze im Sinn des Parkplatzreglements, mithin lediglich die beiden"}