{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-156_2018-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10923", "Checksum": "a1cc280ac6daa83e76a815aaa8060cee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 06.03.2018 7H 15 156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 06.03.2018 7H 15 156\nRegeste:\nErschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).\r\nBerechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).\r\nFrage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).\r\nKriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4). | Art. 19, 22 Abs. 1 und 2 RPG; § 195 Abs. 1 PBG; §§ 93 und 95 StrG; Art. 5, 7 und 11 Parkplatzreglement der Gemeinde. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt A. B.________ und C.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. E.________, GB D.________, welches in der zweigeschossigen Wohnzone (W2 0,25) in landschaftlich empfindlicher Lage liegt. Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Gebäude Nr. G.________) sowie einer unterirdischen Garage (Gebäude Nr. H.________) überbaut. Mit Baugesuch vom 3. November 2014 beantragten B.________ und C.________ den Neubau eines zusätzlichen Einfamilienhauses auf dem besagten Baugrundstück. Das Bauvorhaben lag vom 4. bis zum 23. Dezember 2014 öffentlich auf. Innert dieser Frist reichte unter anderem A.________ Einsprache ein. Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 bewilligte der Gemeinderat D.________ den beantragten Neubau unter Bedingungen und Auflagen. Die Einsprache von A.________ hiess er teilweise gut. Die übrigen Einsprachen wurden abgewiesen. B. Am 1. Juni 2015 reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid vom 7. Mai 2015 ein und stellte folgende Anträge: \"Der Entscheid des Gemeinderates dd. 7. Mai 2015 betreffend Baubewilligung Neubau Einfamilienhaus I.________ ist aufzuheben und es wird gleichzeitig integral die Aufhebung der bedingten und mit Auflagen verbundenen Baubewilligung beantragt. Allenfalls ist der Entscheid des Gemeinderates zur Überarbeitung und Neuauflage zurückzuweisen. Die Kosten für das Beschwerde- sowie Baueinspracheverfahren sind in vollem Umfang entweder der öffentlichen Hand oder aber der Bauherrschaft aufzuerlegen.\" Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 liessen B.________ und C.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (Postaufgabe: 3.7.2015) schloss der Gemeinderat D.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen des zweiten Rechtschriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. September 2015 wurde den Beschwerdegegnern zugestellt. C. Mit Entscheid des Gemeinderats D.________ vom 7. Juli 2016 wurde eine von B.________ und C.________ beantragte Abänderung der Zufahrt und des Garagengeschosses bewilligt. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein (Verfahren 7H 16 173). In der Folge wurde einerseits am 16. September 2016 das vorliegende Verfahren 7H 15 156 bis zum Abschluss des Verfahrens 7H 16 173 sistiert als auch am 7. März 2017 das Verfahren 7H 16 173 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in dem vor dem Bezirksgericht J.________ hängigen Klageverfahren 1A2 16 12. Gegen letztere Sistierungsverfügung erhoben B.________ und C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche das Bundesgericht mit Urteil 1C_229/2017 vom 28. September 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde das Gesuch um Aufhebung der Sistierung des Verfahrens 7H 15 156 abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde das Verfahren 7H 16 173 als erledigt erklärt, nachdem B.________ und C.________ auf die Abänderung des Garagengeschosses und der Zufahrt ersatzlos verzichtet hatten. In der Folge stellten B.________ und C.________ dem Gericht verschiedene Eingaben zu. Mit einer selbst eingereichten Eingabe vom 23. Dezember 2017 beantragten sie unter anderem die Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Auf Aufforderung des Gerichts gegenüber ihrem damaligen Rechtsvertreter, diese Eingabe zu autorisieren, teilte dieser mit, dass das Mandat nicht mehr bestehe. Am 10. Januar 2018 machten B.________ und C.________ eine weitere Eingabe. Zu dieser Eingabe nahm A.________ am 20. Januar 2018 Stellung, worauf B.________ und C.________ am 1. Februar sowie am 5. März 2018 ihre Gegenbemerkungen einreichten. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Baubewilligungsentscheid vor, es fehle beim in Frage stehenden Bauprojekt an der hinreichenden Erschliessung. Gemäss § 93 Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) müssten auf dem Baugrundstück für den Neubau zwingend Abstellflächen für Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen für einen Verzicht auf diese Abstellflächen seien vorliegend nicht gegeben, weshalb keine Ersatzabgabe verfügt werden dürfe. Die Baubewilligung müsse daher in Ermangelung der Erschliessung verweigert werden. 4.1.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass für die Umsetzung des Bauvorhabens mindestens zwei Abstellplätze auf privatem Grund zur Verfügung stehen müssten. Diese Voraussetzung sei bereits heute gegeben, weshalb das Gesuch auch dann bewilligt werden könne, wenn der geplante Garagenanbau wegen Verletzung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Sodann hält der Gemeinderat D.________ fest, dass aufgrund der privatrechtlichen Situation die geplante Garage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genügend erschlossen sei. Im Rechtsspruch verfügt die Vorinstanz zum Thema Erschliessung, dass die Ein- und Ausfahrt in die geplante Garage unter der Voraussetzung bewilligt wird, dass die privatrechtlichen Belange betreffend der Stützmauer, auf die gesamte Einfahrtsbreite, geregelt werden. Schliesslich"}