Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als gerechtfertigt und ist gutzuheissen. Der angefochtene Baubewilligungsentscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für eine Bewilligung der besagten Luft-Wasser-Wärmepumpe wird zu prüfen sein, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann. |