4.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die in Frage stehende Luft-Wasser-Wärmepumpe zwar mit den verfügten Lärmschutzmassnahmen unbestrittenermassen die massgeblichen Planungswerte einhält und als Anlage keine baupolizeilichen Grenzabstandsvorschriften einzuhalten hat. Die Situierung der Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der nordöstlichen Seite des bestehenden Wohnhauses auf Höhe des Untergeschosses mit einem Abstand von lediglich 1,7 m zur Grundstücksgrenze erweist sich indes in Beachtung des Vorsorgeprinzips als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als gerechtfertigt und ist gutzuheissen.