Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz nicht untersucht hat, ob es gestützt auf das Vorsorgeprinzip allenfalls indiziert ist, die streitgegenständliche Wärmepumpe an einem anderen Ort aufzustellen, nachdem am gewählten Ort aufgrund der Lage des bestehenden Wohnhauses ein Grenzabstand zum Nachbargrundstück von lediglich 1,74 m eingehalten werden kann. Sie hat folglich nicht abgeklärt, inwieweit Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung dahingehend ergriffen wurden, als sie vom Bauherrn in Ergänzung zur Einhaltung der Planungswerte zu erwarten sind, von ihm also mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erwirkt werden kann.