nähere Abklärungen hierzu erforderlich machen. 4.5.2. Im Baubewilligungsentscheid hält die Vorinstanz unter E. 15 fest, dass die allgemeinen Umweltschutzvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen, aufgeführten Merkblätter der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) für sämtliche Bauarbeiten zu beachten sind. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz auf diese umweltschutzrechtlichen Bedingungen und Auflagen. Zudem hält sie in E. 16.8 fest, dass gestützt auf den Lärmschutznachweis die diesbezüglichen Einsprachen abzuweisen sind. Unter dem Titel Grenzabstand und Lärmimmissionen verweist sie dann auf diese lärmschutzrechtliche Feststellung.