Wie vorstehend festgestellt (E. 4.4) ist dieser Grenzabstand von 1,74 m aus baupolizeilicher Sicht unproblematisch, da die in Frage stehende Wärmepumpe auch in Beachtung der Verbindungen zum zu beheizenden Wohnhaus als eigenständige Anlage aufzufassen ist und daher hierfür grundsätzlich keine Mindestgrenzabstandsvorschriften einschlägig sind. Ungeachtet dessen bleibt zu klären, ob umweltrechtliche Vorschriften – namentlich das in E. 4.2 dargelegte Vorsorgeprinzip – der vom Bauherrn getroffenen Standortwahl entgegen stehen resp. nähere Abklärungen hierzu erforderlich machen.