Daraus ergibt sich, dass die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Luft-Wasser-Wärmepumpe (inkl. Lärmschutzwand) und der Grundstücksgrenze gerade noch 1,74 m (3,74 m - 2 m) beträgt. Wie vorstehend festgestellt (E. 4.4) ist dieser Grenzabstand von 1,74 m aus baupolizeilicher Sicht unproblematisch, da die in Frage stehende Wärmepumpe auch in Beachtung der Verbindungen zum zu beheizenden Wohnhaus als eigenständige Anlage aufzufassen ist und daher hierfür grundsätzlich keine Mindestgrenzabstandsvorschriften einschlägig sind.