Die Qualifikation als Anlage wird somit auch in Beachtung der genannten Verbindungen (Kabel, Leitungen, etc.) nicht umgestossen. Die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe muss daher aus baupolizeilicher Sicht keine Grenzabstandsvorschriften einhalten. 4.5. 4.5.1. Aus dem Grundrissplan ergibt sich, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der nordöstlichen Seite des bestehenden Wohngebäudes auf der Höhe des Untergeschosses errichtet werden soll.