Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 110/2009/28 vom 23.6.2009 E. 4d). Im Licht der vorstehend dargelegten, jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die in Frage stehende Luft-Wasser-Wärmepumpe als eigenständige Anlage zu qualifizieren. Die Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus des Beschwerdegegners führen gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde. Die Qualifikation als Anlage wird somit auch in Beachtung der genannten Verbindungen (Kabel, Leitungen, etc.) nicht umgestossen.