An dieser Qualifikation ändert gemäss Bundesgericht auch nichts, dass vom Schopf Kabel und Leitungen der Wärmepumpe zum Wohnhaus führen, mithin gestützt auf diesen Umstand nicht auf einen Bestandteil des Wohnhauses geschlossen werden darf, andernfalls jede mit Licht oder Elektrizität vom Wohnhaus aus versorgte Kleinbaute wie Garagen, Sitzplätze, Gartenhäuschen, etc. als Bestandteil qualifiziert werden müssten (BGer-Urteil 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 2.2). Folglich ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe unabhängig der Leitungen und Kabel zum Wohnhaus immer als eigenständige Anlage und nicht als Bestandteil des Hauptgebäudes und damit der Baute anzusehen (anderer Auffassung noch Entscheid der Bau-,