In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass es nicht willkürlich ist, einen Schopf mit Wärmepumpe noch als Kleinbaute zu qualifizieren, da hiermit die Ausmasse einer Kleinbaute noch eingehalten werden. An dieser Qualifikation ändert gemäss Bundesgericht auch nichts, dass vom Schopf Kabel und Leitungen der Wärmepumpe zum Wohnhaus führen, mithin gestützt auf diesen Umstand nicht auf einen Bestandteil des Wohnhauses geschlossen werden darf, andernfalls jede mit Licht oder Elektrizität vom Wohnhaus aus versorgte Kleinbaute wie Garagen, Sitzplätze, Gartenhäuschen, etc. als Bestandteil qualifiziert werden müssten (BGer-Urteil 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 2.2).