Nach der Qualifikation der Luft-Wasser-Wärmepumpe als Anlage bleibt zu klären, ob diese aufgrund ihrer Verbindungen zum Wohnhaus als dessen Bestandteil aufzufassen ist, was dazu führen würde, dass ungeachtet der Auffassung als Anlage die Abstandsvorschriften für Bauten zum Tragen kommen würden, mithin auch bei Fehlen von Abstandsvorschriften für Anlagen der Grenzabstand für Bauten von 4 m massgeblich wäre, was mitunter von den Beschwerdeführern vorgetragen wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass es nicht willkürlich ist, einen Schopf mit Wärmepumpe noch als Kleinbaute zu qualifizieren, da hiermit die Ausmasse einer Kleinbaute noch eingehalten werden.