Anzumerken bleibt, dass die hier umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen vergleichsweise klein ist. Bei einer Pumpe, die wesentlich grösser und breiter wäre, wäre zu prüfen, ob eine solche Maschine noch als Anlage im Sinn des Rechts qualifiziert werden kann oder nicht vielmehr als Kleinbaute mit den gesetzlichen Folgen der Abstandsvorschriften. Ferner liesse sich in einem solchen Fall die Figur diskutieren, ob zumindest eine analoge Anwendung der baupolizeilichen Abstandsvorschriften gelten müsste. Dies alles kann jedoch angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts offen gelassen werden.