Demgegenüber können die Begriffselemente für Anlagen bei einer Wärmepumpe in den genannten Dimensionen als gegeben angesehen werden. Es liegt also eine Einrichtung vor, welche den umliegenden Raum beeinflusst. Steht demnach fest, dass bei einer Wärmepumpe von einer Anlage und nicht einer Baute auszugehen ist, muss diese – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten. Anzumerken bleibt, dass die hier umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren Dimensionen vergleichsweise klein ist.