Die besagte Hülle dient jedoch nicht dazu, Menschen, Tieren oder Sachen, welche nicht Bestandteil der Wärmepumpe bilden, Schutz zu bieten. Folgerichtig ist die streitgegenständliche Wärmepumpe – welche lediglich eine Höhe von 1,2 m, eine Breite von 1,7 m und eine Tiefe von 1,5 m (jeweils inkl. Lärmdämmung) aufweist – auch in Beachtung der Zurückhaltung der jüngeren Rechtsprechung gegenüber Anlagen nicht als Baute aufzufassen, nachdem die Definitionselemente für eine solche auf sie klar nicht zutreffen. Demgegenüber können die Begriffselemente für Anlagen bei einer Wärmepumpe in den genannten Dimensionen als gegeben angesehen werden.