1985, § 10 BauG N 2). Dem folgend fasst das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) in seiner jüngeren Rechtsprechung den raumplanerischen Bautenbegriff weit und nimmt in Abgrenzung dazu eine Subsumtion unter den Begriff der Anlage nur mit Zurückhaltung vor (LGVE 2011 II Nr. 6 E. 5c/cc; vgl. dazu BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.3). Angesichts der vorstehenden Rechtsprechung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe ein Werk darstellt, welches fest mit dem Boden verbunden ist und ein gewisses Volumen aufweist. Sie ist aber weder überdacht, noch bietet sie sonstwie die Möglichkeit des Schutzes für Mensch, Tier oder Sache vor äusseren Einflüssen.