Ist schliesslich von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären. 4.4.1. Angesichts der vorstehend dargelegten Differenzierung des Gesetzgebers ist zuerst zu klären, ob die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe als Baute oder als Anlage aufzufassen ist. Zwischen den beiden die Baubewilligungspflicht auslösenden Objekten "Bauten" und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte.