SRL Nr. 735) geregelt und beträgt für Massiv- und Weichbauten in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m (Abs. 2). Liegt hingegen eine Kleinbaute oder eine Anbaute vor, so beträgt der minimale Grenzabstand 3 m. Hiervon ist auszugehen, wenn die Baute nicht dem Aufenthalt von Menschen dient und nicht mehr als 3,5 m Fassadenhöhe, 4,5 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweist (§ 124 Anhang PBG). Ist schliesslich von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären. 4.4.1.