4.4. Hinsichtlich der Standortwahl sind bei der Einrichtung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe nebst der Einhaltung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Vorschriften unter anderem auch die massgeblichen Grenzabstände des Baupolizeirechts zu beachten. Die Ermittlung des für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe einschlägigen, baupolizeilichen Grenzabstands hängt von dessen Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ab, nachdem der Gesetzgeber je unterschiedliche Abstände vorsieht. Der ordentliche Grenzabstand ist in § 122 Anhang des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) geregelt und beträgt für Massiv- und Weichbauten in ein- und zweigeschossigen Wohnzonen 4 m (Abs. 2).