Im Einspracheverfahren wendeten die Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer unter anderem ein, die geplante Wärmepumpe halte die massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht ein. Der Beschwerdegegner reichte am 24. Januar 2015 einen korrigierten Lärmschutznachweis für die Wärmepumpe nach. Gestützt hierauf und die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen kam die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zum Schluss, dass die diesbezüglichen Einsprachen abgewiesen werden könnten. Entsprechend entschied die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erheben die Beschwerdeführer keine Einwände mehr gegen die Beurteilung der Vorinstanz oder der Dienststelle rawi.