Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG darf eine solche ortsfeste Anlage zum einen nur erstellt werden, wenn die durch den Betrieb entstehenden Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (BGE 138 II 331 E. 2.1). Zusätzlich muss die von Art. 11 Abs. 2 USG als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips vorgeschriebene vorsorgliche Emissionsbegrenzung beachtet werden (so auch Art. 7 Abs. 1 LSV). Demnach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Griffel, Umweltrecht in a nutshell, St. Gallen 2015, S. 26).