Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe entzieht der Umwelt Wärme und hebt diese mittels einer Wärmepumpe auf ein verwertbares höheres Temperaturniveau an, um damit Gebäude oder andere Einrichtungen beheizen zu können. Eine solche Einrichtung ist als ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) anzusehen, bei deren Betrieb Lärmemissionen entstehen und daher die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz beachtet werden müssen. Gemäss Art.