Die Wärmepumpe sei als Anlage bzw. Kleinbaute anzusehen, weshalb nur ein Grenzabstand von 3 m zu fordern sei. Überdies sei nicht einsehbar, inwiefern sich die Wärmepumpe störend auf das Nachbargrundstück auswirken solle, zumal der eigentliche Sitzplatz nicht in der Nähe der Wärmepumpe liege. Es sei daher nicht ersichtlich, was für einen Vorteil die Beschwerdeführer hätten, wenn die Wärmepumpe versetzt werde. 4.2. Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe entzieht der Umwelt Wärme und hebt diese mittels einer Wärmepumpe auf ein verwertbares höheres Temperaturniveau an, um damit Gebäude oder andere Einrichtungen beheizen zu können.