Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es treffe nicht zu, dass die Wärmepumpe als Bestandteil des Wohnhauses angesehen werden müsse. Zudem dürfe aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht jede Anlage als Baute qualifiziert werden. Im Übrigen halte die Wärmepumpe die massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte ein. Es gehe daher nicht an, die Grenzabstände mit der Einhaltung der Grenzwerte zu rechtfertigen. Der Beschwerdegegner hält den Einwänden der Beschwerdeführer entgegen, diese seien in Bezug auf die Wärmepumpe als querulatorisch anzusehen. Die Wärmepumpe sei als Anlage bzw. Kleinbaute anzusehen, weshalb nur ein Grenzabstand von 3 m zu fordern sei.