| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Gegen die erteilte Baubewilligung wenden die Beschwerdeführer zum einen ein, die Wärmepumpe halte mit lediglich 2 m den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Die feste Verbindung von Haus und Wärmepumpe führe gemäss Lehre und Rechtsprechung dazu, dass letztere als Bestandteil des Gebäudes zu qualifizieren sei und als solche einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe, was vorliegend nicht erfüllt werde. Die Vorinstanz hält diesem Vorbringen entgegen, es treffe nicht zu, dass die Wärmepumpe als Bestandteil des Wohnhauses angesehen werden müsse.