Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (in der vorliegenden Dimension) ist nicht als Baute, sondern als Anlage aufzufassen, weshalb diese – unter gewissen Vorbehalten – grundsätzlich keine baupolizeilichen Grenzabstände einhalten muss (E. 4.4.1). Die Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus führen nicht dazu, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde (E. 4.4.2). Für eine Bewilligung der Luft-Wasser-Wärmepumpe ist aufgrund des zu beachtenden Vorsorgeprinzips zu prüfen, ob von anderen Standorten mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erwartet werden kann (E. 4.5.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.